Identifizierung von Equiden

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Wichtige Neuerung für Fohlen, die nach dem 01.07.2009 geboren sind !

 

AUSSTELLUNG VON EQUIDENPÄSSEN :

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Neuregelung Pferdekennzeichnung und Pferdepass
Neuregelung Pferdekennzeichnung und Pfer[...]
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Identifizierung von Equiden

 

Im Zuge der Kennzeichnungspflicht der nach dem 1.7.2009 geborenen Fohlen durch einen Transponder und der damit verbundenen Ausstellung des Equidenpasses hat der Tierhalter nach § 26 ViehVerkehrsVerordnung seine Tierhaltung der Tierseuchenkasse NRW anzuzeigen und erhält eine Registriernummer für seinen Betrieb mit dem Betriebstyp Pferdehalter.

 

Wir bitten Sie die o.g. Registriernummer kurzfristig bei der Tierseuchenkasse zu beantragen, entsprechende Informationen sowie Antragsformulare sind über die dortige Internetseite:

www.tierseuchenkasse.nrw.de abzurufen.

 

Ohne das Vorliegen der o.g. Registriernummer kann und darf kein Equidenpaß ausgestellt werden !

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Sehr geehrte Züchter,

im aktuellen Zuchtjahr treten hinsichtlich der Identifizierung von Fohlen einige Neuerungen in Kraft:

Jedes nach dem 1.7.2009 geborenen Fohlen ist mittels eines Transponders (Mirkochip) der in die linke Halsseite implantiert wird, zu kennzeichnen.

Der rassetypische Zuchtbrand (ohne Nummer) wird weiterhin gesetzt, ist aber ab diesem Zuchtjahr nicht mehr zwingend zur eindeutigen Kennzeichnung des Fohlens erforderlich.

 

Auf der Pferdeschau und den Hofbrennterminen nehmen wir wie gewohnt die Daten auf, erstellen das Diagramm und setzen neben dem Brand auch den Mikrochip.

 

Für die anschließende Ausstellung des Equidenpasses beim Rheinischen Pferdestammbuch e.V. ist es nun zwingend erforderlich, dass der Tierhalter nach § 26 ViehVerkehrsVerordnung seine Tierhaltung bei der Tierseuchenkasse NRW anzuzeigen hat.

Er erhält eine Registriernummer für seinen Betrieb mit dem Betriebstyp Pferdehalter.

Ausnahme 1: Wenn Ihre Stute mit Fohlen in einem Pferdepensionsbetrieb steht geben Sie bitte die Registriernummer des Pferdehalters = Pensionsbetrieb mit seinem Namen und Adresse an. Sie brauchen somit nicht eine eigene Registriernummer bei der Tierseuchenkasse NRW zu beantragen.

Ausnahme 2: Sind natürlich auch landwirtschaftliche Betriebe, die bereits durch eine Nutztierhaltung (Rinder, Schweine, Hühner etc.) bei der Tierseuchenkasse angemeldet sind. Diese überprüfen bitte nur, ob auch die Pferdehaltung angezeigt ist.

 

Alle Züchter bei denen die o.g. Ausnahmen nicht zu treffen, melden sich bitte mittels beigefügtem Meldebogen bei der Tierseuchenkasse NRW, Nevinghoff 6 in 48147 Münster u die Pferdehaltung anzuzeigen und die Registriernummer zu beantragen.


Sie erhalten dann schriftlich die Registriernummer , diese senden Sie bitte umgehend an das Rheinische Pferdestammbuch e.V.

Schloß Wickrath 7 in 41189 Mönchengladbach.

 

Ohne das Vorliegen der o.g. Registriernummer kann und darf kein Equidenpaß ausgestellt werden !

 

Die Beiträge zur Tierseuchenkasse betragen in 2010 in Beständen von

1-10 Pferden, je Bestand 10 €

11 und mehr Tieren, je Tier 1 €

 

 

Bei Fragen stehe ich Ihnen natürlich gerne zur Verfügung und verbleibe mit freundlichen Grüßen

 

 

Silvia Schroers

Kreistierzuchtberaterin

 

 

 

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Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

informiert zum Thema

"Fragen und Antworten zur Kennzeichnung und Identifizierung von Einhufern"

 

www.bmelv.de

/Landwirtschaft/Tier/Tiergesundheit/Tierseuchen/Einhufer

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